Diese Leistung wird vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde erbracht.
Grundstücksangelegenheiten der Kommune; Informationen
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können im Rahmen des eigenen Wirkungskreises Grundstücksgeschäfte tätigen.
Stand: 20.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)